Satzung

Satzung der „ FREIEN WÄHLER Kreis Bergstraße e.V.„

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “ FREIE WÄHLER Kreis Bergstraße e.V.“

Kurzform : “ FREIE WÄHLER “.

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist 64646 Heppenheim.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die FREIEN WÄHLER stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
  2. Die FREIEN WÄHLER  bezwecken die Zusammenfassung parteiunabhängiger Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel, gemeinsam eine angemessene Vertretung ihrer  Interessen in den lokalen und regionalen Körperschaften zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles nehmen die FREIEN WÄHLER an Kommunalwahlen teil und stellen hierfür eine Kandidatenliste auf.
  3. Die FREIEN WÄHLER lehnen den Alleinvertretungsanspruch der politischen Parteien ab, sind aber zur Zusammenarbeit mit demokratischen Parteien bereit. Zur Erreichung des Vereinszweckes kann anlässlich der Kommunalwahl diesbezüglich eine Listenverbindung eingegangen werden.
  4. Die FREIEN WÄHLER verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher  Zwecke ist dem Verein  untersagt.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist und der  Wohnsitz im Verbandsgebiet liegt.

2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand  entscheidet.

§ 4  Beiträge

Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung vom 01.01.2010 geregelt und wird auf  Vorschlag des Vorstandes von der  Mitgliederversammlung  festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die  Mitgliederversammlung beschlossen ist.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a)  mit dem Tod des Mitgliedes,

b)  durch freiwilligen Austritt,

c)  durch Streichen aus der Mitgliederliste,

d)  durch Ausschluss aus dem Verein,

e)  mit der Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich, wobei eine Frist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.

4. Ein Mitglied wird vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Ausschluss zustimmen.

Ausschlussgründe sind:

a) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins,

b) vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

5. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch, dann muss der Gesamtvorstand nach rechtlichem Gehör erneut über den Ausschluss beraten.
Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 6  Organe

Die Organe der FREIEN WÄHLER sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der geschäftsführende Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand,

4. die Wahlkommission,

5. die Fraktion im Kreistag,

§ 7  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)   im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die

Wahl von zwei Kassenprüfern;

  1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
  2. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen;
  4. Satzungsänderungen;
  5. Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
  6. Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes;
  7. Beschlussfassung über die Teilnahme an der Kreistagswahl
  8. Erlass einer Aufwandsentschädigungsordnung
  9. Erlass einer Beitragsordnung

3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung und Beschlussfassung über die Kandidatenliste zur Kreistagswahl.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst.
Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung von einem seiner Vertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch einfachen Brief, per Fax oder durch E-Mail. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall ohne  Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.

10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung  des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt  werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins.Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) drei Beisitzern, die gleichberechtigt die jeweilige Region des Kreises Bergstrasse vertreten.

d) dem Schriftführer

e) dem Schatzmeister

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme des Vertreters, der die Sitzung leitet, ausschlaggebend.

5. Der 1. Vorstand wird bis zur nächsten Kommunalwahl gewählt, danach wird der Vorstand auf jeweils zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung  geben.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b) je einem Vertreter der Ortsverbände,

c) den Mitgliedern der Kreistagsfraktion,

d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

3. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die Stimme des Vertreters, der die Sitzung leitet.

§ 10 Wahlkommission

Die Wahlkommission besteht aus 5 Personen. Darunter sind immer der 1. und der 2.Vorsitzende sowie der Vorsitzende der Kreistagsfraktion. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Die Wahlkommission wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Wahlkommission beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung eine Ergänzungswahl vornehmen. Der Kreisgeschäftsführer ist beratendes Mitglied der Wahlkommission.

Mitglied der Wahlkommission kann jedes Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler werden. Die Wahlkommission wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in der  konstituierenden Sitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Wahlkommission schlägt der Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste für die Teilnahme an der Kreistagswahl vor.

Die Wahlkommission ist gleichzeitig Schiedsgericht im Falle von Streitigkeiten bei der  Listenaufstellung.

§ 11 Die Fraktion der FREIEN WÄHLER im Kreistag

1. Die Fraktion der FREIEN WÄHLER  im Kreistag konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich zusammen aus den für die FREIEN WÄHLER gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen  Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Fraktionsgeschäftsführer.

2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

3. Die Fraktion unterrichtet Vorstand und Mitglieder in wichtigen Fragen und Problemstellungen  der Kreistagsarbeit. In Grundsatzfragen soll versucht werden, einen Konsens herzustellen.

§ 12 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

12.05.2010

Vorsitzender:

Walter Öhlenschläger Rheinstraße 39 68649 Groß-Rohrheim
E-Mail: Geschaeftsstelle@fw-bergstrasse.de

Internet: www.freie-waehler-bergstrasse.de

FREIE WÄHLER Kreis Bergstraße e.V.